Behandlung

Wurzelbehandlung: Kosten, Festzuschuss und Eigenanteil

Stand 5. Oktober 2026

Was die Krankenkasse zahlt

Die Wurzelkanalbehandlung ist zahnerhaltende Behandlung und Kassenleistung, wenn die Voraussetzungen der G-BA-Behandlungsrichtlinie erfüllt sind: Der Zahn muss erhaltungswürdig sein, und die Kanäle müssen bis oder bis nahe an die Wurzelspitze aufbereitet und gefüllt werden können. Bei Backenzähnen (Molaren) ist sie in der Regel nur angezeigt, wenn damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten, eine einseitige Freiendsituation vermieden oder funktionstüchtiger Zahnersatz erhalten wird. Sonst wird privat nach GOZ abgerechnet. Eine Krone oder ein Stiftaufbau danach ist Zahnersatz mit Festzuschuss (Befunde 1.1, 1.4, 1.5).

Kein Festzuschuss: Für diese Behandlung sieht die Festzuschuss-Richtlinie keinen Befund vor. Die Kürzung der Festzuschüsse ab 2027 betrifft sie deshalb nicht direkt; was die Kasse übernimmt, richtet sich nach den Regeln oben.

Wenn Zahnersatz dazugehört: dafür gibt es Festzuschuss

Gehört zur Behandlung ein Befund aus der Festzuschuss-Tabelle, etwa eine Krone oder ein Stiftaufbau, zahlt die Kasse dafür den Festzuschuss. Ab 2027 sinkt er auch hier. 2027: Schätzung mit den Beträgen von 2026.

Befund2026
60 %
ab 2027
50 %
2026
75 %
ab 2027
65 %
1.1 Zahn mit weitgehend zerstörter Krone, Vollkrone, je Zahn 239,03 €199,20 €298,79 €258,95 €
1.4 Wurzelbehandelter Zahn, konfektionierter Stiftaufbau, je Zahn 50,11 €41,76 €62,64 €54,29 €
1.5 Wurzelbehandelter Zahn, gegossener Stiftaufbau, je Zahn 150,94 €125,79 €188,68 €163,52 €

Beschluss G-BA vom 5. Dezember 2025; geprüft am 5. Oktober 2026. Eigenanteil ausrechnen

Was Wurzelbehandlung kostet

Keine belegte neutrale Preisspanne für eine privat abgerechnete Wurzelbehandlung gefunden. Privat berechnete Leistungen kosten nach GOZ das 1,0- bis 3,5-fache des Gebührensatzes, der 2,3-fache Satz gilt als Durchschnitt (§ 5 GOZ); dazu kommen Material- und Laborkosten. Bei privater Abrechnung muss die Praxis vorher in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 630c Abs. 3 BGB).

Fragen zu Wurzelbehandlung

Zahlt die Krankenkasse eine Wurzelbehandlung?

Ja, wenn der Zahn erhaltungswürdig ist und die Wurzelkanäle bis oder bis nahe an die Wurzelspitze aufbereitet und gefüllt werden können. Dann ist sie eine normale Kassenleistung.

Gilt das auch für Backenzähne?

Bei Molaren nur unter weiteren Bedingungen: wenn damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten, eine einseitig hinten offene Zahnreihe vermieden oder vorhandener funktionstüchtiger Zahnersatz erhalten wird.

Was ist, wenn die Kasse nicht zahlt?

Dann kann die Behandlung privat nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erfolgen. Die Praxis muss vor Beginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 630c Abs. 3 BGB).

Zahlt die Kasse die Krone nach der Wurzelbehandlung?

Für die Krone gibt es den Festzuschuss nach Befund 1.1, für einen Stiftaufbau zusätzlich 1.4 (konfektioniert) oder 1.5 (gegossen). 2026 für die Krone: 239,03 Euro (60 %), 278,87 Euro (70 %), 298,79 Euro (75 %), 398,39 Euro (Härtefall). Verbindlich ist nur der von der Krankenkasse bewilligte Heil- und Kostenplan.

Betrifft die Kürzung 2027 die Wurzelbehandlung?

Nein. Die Absenkung ab 2027 betrifft nur den Festzuschuss für Zahnersatz, also zum Beispiel eine spätere Krone, nicht die Wurzelbehandlung selbst.

Weitere Behandlungen

Quellen

Geprüft am 5. Oktober 2026. Keine Werbung für Praxen oder Kliniken.