Ratgeber
Härtefall: doppelter Festzuschuss für Zahnersatz
Stand 5. Oktober 2026
Wer wenig verdient oder Sozialleistungen bezieht, bekommt den doppelten Festzuschuss: 100 % der Regelversorgung. Daran ändert die Kürzung 2027 nichts.
Wer als Härtefall gilt
- Die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt liegen nicht über 40 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Einnahmen von Angehörigen im selben Haushalt zählen mit.
- Sie beziehen Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende), Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung (SGB XII), Leistungen nach § 93 SGB XIV oder Ausbildungsförderung nach BAföG oder SGB III.
- Die Kosten für ein Heim oder eine ähnliche Einrichtung trägt die Sozialhilfe oder die Soziale Entschädigung.
Einkommensgrenzen 2026
| Haushalt | Bruttoeinnahmen im Monat höchstens |
|---|---|
| allein | 1.582 € |
| mit 1 Angehörigen | 2.175,25 € |
| mit 2 Angehörigen | 2.570,75 € |
| mit 3 Angehörigen | 2.966,25 € |
40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, plus 15 Prozent der Bezugsgröße für den ersten Angehörigen und 10 Prozent für jeden weiteren (§ 55 Abs. 2 SGB V); je weiterem Angehörigen plus 395,50 €. Quelle: Übersicht Härtefallregelung 2026, geprüft am 5. Oktober 2026. Die Kasse prüft im Einzelfall, welche Einnahmen zählen.
Härtefall ab 2027
Ab 2027 Festzuschuss 50 Prozent plus Härtefallbetrag 50 Prozent der Regelversorgung (bis 2026: 60 plus 40). Im Ergebnis bleibt die Regelversorgung voll bezahlt; die Bonusstufen gelten für Härtefälle nicht.
Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29.07.2026
Knapp über der Grenze: die gleitende Härtefallregelung
Liegt das Einkommen nur wenig über der Grenze, gibt es einen Teil des zusätzlichen Betrags (§ 55 Abs. 3 SGB V). Die Kasse erstattet den Betrag, um den der Festzuschuss das Dreifache der Differenz zwischen Ihren Bruttoeinnahmen und der Einkommensgrenze übersteigt. Insgesamt zahlt sie nie mehr als im vollen Härtefall und nie mehr als die Kosten.
Was die Kasse im Härtefall zahlt
Bei der Regelversorgung trägt die Kasse die Kosten voll, höchstens aber die tatsächlichen Kosten. Wer eine teurere gleichartige oder andersartige Versorgung wählt, etwa Vollkeramik statt Metall oder ein Implantat statt einer Brücke, bekommt den doppelten Festzuschuss und zahlt den Rest selbst. Die Beträge stehen in der Spalte 100 % der Festzuschuss-Tabelle.
Häufige Fragen
Muss ich den Härtefall beantragen?
Ja. Geben Sie den Heil- und Kostenplan mit dem Hinweis auf den Härtefall bei der Krankenkasse ab und legen Sie Nachweise über die Einnahmen des Haushalts oder den Bescheid über Bürgergeld, Grundsicherung oder BAföG bei. Die Kasse entscheidet.
Bekomme ich im Härtefall alles bezahlt?
Die Kasse zahlt 100 % der Regelversorgung, höchstens die tatsächlichen Kosten. Wählen Sie eine teurere Versorgung, bleibt es beim doppelten Festzuschuss; die Mehrkosten zahlen Sie selbst.
Ändert sich 2027 etwas für Härtefälle?
Der Prozentsatz bleibt bei 100 %. Die Euro-Beträge folgen wie jedes Jahr dem Beschluss des G-BA, die Einkommensgrenze der Bezugsgröße des neuen Jahres.
Quellen
- § 55 SGB V: Leistungsanspruch (Festzuschüsse, Bonus, Härtefall)
- § 18 SGB IV: Bezugsgröße
- G-BA Beschluss Festzuschuss-Richtlinie: Beträge zum 1. Januar 2026 (05.12.2025, BAnz AT 04.02.2026 B3)
- G-BA Beschlusstext (BAnz-Fassung) Festzuschuss-Richtlinie 2026
Geprüft am 5. Oktober 2026. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext und der Beschluss des G-BA.