Behandlung
Inlay: Kosten, Festzuschuss und Eigenanteil
Stand 5. Oktober 2026
Was die Krankenkasse zahlt
Ein Inlay (Einlagefüllung aus Keramik oder Gold) ist kein Zahnersatz und selbst keine Kassenleistung (Behandlungsrichtlinie B.III Nr. 7). Wer es statt einer normalen Füllung wählt, bekommt von der Kasse die Kosten der vergleichbaren preisgünstigsten plastischen Füllung und zahlt die Mehrkosten selbst (§ 28 Abs. 2 SGB V). Vor Behandlungsbeginn muss eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung geschlossen werden. Festzuschuss, Bonusheft und Härtefallregelung für Zahnersatz gelten hier nicht.
Kein Festzuschuss: Für diese Behandlung sieht die Festzuschuss-Richtlinie keinen Befund vor. Die Kürzung der Festzuschüsse ab 2027 betrifft sie deshalb nicht direkt; was die Kasse übernimmt, richtet sich nach den Regeln oben.
Was Inlay kostet
Keine belegte neutrale Preisspanne gefunden. Die Kosten hängen von Material (Keramik oder Gold), Laborkosten und GOZ-Faktor ab. Privat berechnete Leistungen kosten nach GOZ das 1,0- bis 3,5-fache des Gebührensatzes, der 2,3-fache Satz gilt als Durchschnitt (§ 5 GOZ); dazu kommen Material- und Laborkosten. Verbindlich ist die schriftliche Mehrkostenvereinbarung mit der Praxis.
Fragen zu Inlay
Zahlt die Krankenkasse ein Inlay?
Nur anteilig. Die Kasse übernimmt die Kosten einer vergleichbaren einfachen Füllung, die Differenz zum Inlay zahlt man selbst.
Muss ich vorher etwas unterschreiben?
Ja. Vor Beginn der Behandlung ist eine schriftliche Vereinbarung über die Mehrkosten zwischen Praxis und Patient vorgeschrieben.
Gibt es einen Kassenanteil, wenn eine intakte Füllung gegen ein Inlay getauscht wird?
Nein. Die Mehrkostenregelung gilt nicht, wenn intakte Füllungen ausgetauscht werden. Dann wird die Behandlung komplett privat berechnet.
Hilft das Bonusheft beim Inlay?
Nein. Bonusheft, Festzuschuss und die Härtefallregelung gelten für Zahnersatz, nicht für Füllungen. Auch die Absenkung des Festzuschusses 2027 betrifft Inlays nicht.
Weitere Behandlungen
Quellen
- § 28 SGB V Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, abgerufen am 5. Oktober 2026
- G-BA Behandlungsrichtlinie (Zahnärzte), abgerufen am 5. Oktober 2026
- AOK: Behandlung beim Zahnarzt, abgerufen am 5. Oktober 2026
- § 5 GOZ Bemessung der Gebühren, abgerufen am 5. Oktober 2026
- Beschluss G-BA vom 5. Dezember 2025 (Festzuschüsse)
Geprüft am 5. Oktober 2026. Keine Werbung für Praxen oder Kliniken.